Satzung des

Bürgerbus Hemer e.V.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

"Bürgerbus Hemer e.V.“.

Er hat seinen Sitz in der Stadt Hemer.

§ 2

Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der Bevölkerung, insbesondere in den Randbereichen der Stadt, und des öffentlichen Personennahverkehrs in der Stadt Hemer, um damit einen aktiven Beitrag zur Verminderung des Individualverkehrs und zum Umweltschutz zu leisten.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes "Bürgerbus" auf den dafür vorgesehenen und genehmigten Linien im Gebiet der Stadt Hemer und bei Bedarf darüber hinaus für die Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH (MVG), Lüdenscheid, die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linien ist.

  1. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen.

  1. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.

  1. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger und deren Umsetzung.

  1. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit der MVG.

  1. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbus-Fahrer/innen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der/die Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.

(2) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer/innen eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahrvollendet haben, mindestens Inhaber/innen einer Fahrerlaubnis der "Klasse B" sein und an einer medizinischen Untersuchung erfolgreich teilgenommen haben.

(3) Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtliche Fahrer/innen entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bzw. die Ablehnung des Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes oder Auflösung eines korporativen Mitgliedes, Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  1. grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,

  1. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(3) Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung 2 Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§ 5

Beiträge

(1) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.

§ 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

(1) Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Erste(n) Vorsitzende(n),

  2. Zweite(n) Vorsitzende(n) als Stellvertreter/in,

  3. Schriftführer/in,

  4. Kassenwart/in,

  5. bis zu vier Beisitzern bzw. Beisitzerinnen.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und den zu beteiligenden öffentlichen Stellen.

(3) Die Vorstandsmitglieder, die den 1. und 2. Vorsitz sowie die Kassenführung innehaben, bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Verein wird nach außen hin jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der/die 1. Vorsitzende rechtzeitig zu informieren. Die Vertretungsberechtigten können Rechtsgeschäfte des Satzungszwecks vornehmen. Geschäfte des laufenden Bedarfs können von ihnen allein getätigt werden.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

  1. Die Wahlen können auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines 1/4 Jahres vorzunehmen.

  3. Gewählt ist der Kandidat/die Kandidatin, der/die die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt hat.

  4. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl bestätigt oder eine Neuwahl vornehmen kann. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(5) Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er/sie beruft die Vorstandssitzungen ein. Die Einladung kann auch durch ein anderes Vorstandsmitglied im Auftrage des/der Vorsitzenden erfolgen.

  1. Der/die 1. Vorsitzende hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins zu berichten

  1. An dieser Berichterstattung kann er/sie andere Vorstandsmitglieder beteiligen.

  1. Der Kassenwart/die Kassenwartin verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.

  1. Der Schriftführer/die Schriftführerin fertigt über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlungen jeweils eine Niederschrift an, die von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist als Kopie den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

  1. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

  1. Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich, z.B. für die Öffentlichkeitsarbeit und die Koordination für die Fahrer/inneneinteilung; in entsprechender Weise kann er Ausschüsse bilden.

  1. Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeit des Vereins sowie über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

  1. Er kann zu seinen Sitzungen Vertreter/innen der MVG, der Stadt Hemer oder sonstiger Institutionen einladen

  1. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  1. Die in § 4 Abs. 3 getroffene Regelung wird hierdurch nicht berührt.

(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Ver bindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Die Haftung des/der persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft,

das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

§ 9

Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.

  1. Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen.

  1. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

§ 10

Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  1. Jahresbericht,

  2. Entlastung des Kassenwarts/der Kassenwartin,

  3. die Entlastung des übrigen Vorstandes,

  4. die Wahl des Vorstandes,

  5. Satzungsänderungen,

  6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

  7. die Wahl von zwei Kassenprüfern bzw. -prüferinnen,

  8. den Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein,

  9. die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des/der Vorsitzenden.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5) Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer bzw. -prüferinnen werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Einmalig wird eine(r) der beiden Kassenprüfer bzw. -prüferinnen nur für ein Jahr gewählt, damit eine Überschneidung der Amtszeiten gewährleistet ist. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12

Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hemer unter der Auflage, dass die Stadt dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird.

Die vorstehende, abgeänderte Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.04.2008 einstimmig beschlossen. Sie tritt an die Stelle der am 22.04.1997 beschlossenen Satzung.

Hemer, den 23. April 2008

Voß (2008)

 

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